/ Compliance · Barrierefreiheit

Barrierefreie Websites und Apps nach dem BFSG.

Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), dass viele digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sind. Wir prüfen Websites, Shops und Apps, beheben, was Menschen ausschließt, und entwickeln neue Software von Anfang an barrierefrei.

Rechtsstand geprüft am:

Für wen das BFSG gilt

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EU) 2019/882 um. Es gilt für Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, unter anderem:

  • Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, einschließlich Bestellungen und Buchungen auf Websites und in Apps
  • Onlinebanking und Zahlungsdienste
  • E-Books und E-Book-Software
  • Telekommunikationsdienste
  • Websites, Apps und Ticketing von Personenbeförderungsdiensten

Dienstleistungen, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und weniger als 10 Beschäftigte sowie höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen.

Was barrierefrei bedeutet

In der Praxis ist die harmonisierte Norm EN 301 549 maßgeblich, die die WCAG auf Stufe AA übernimmt. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein: ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienung, Textalternativen für Bilder, verständliche Formulare und Fehlermeldungen sowie Unterstützung für Screenreader. Betroffene Dienstleistungen müssen außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.

Die Marktüberwachungsstelle (MLBF) kann Nachbesserungen anordnen und eine Dienstleistung als letztes Mittel untersagen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden.

Was wir umsetzen

  • Prüfung nach WCAG 2.2 AA mit automatisierten Tests und manuellen Prüfungen (Tastatur, Screenreader, Zoom, Kontraste)
  • Eine priorisierte Liste der Probleme mit konkreten Lösungen
  • Behebung im bestehenden Code oder Neubau einzelner Komponenten
  • Erklärungen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG
  • Neue Websites und Apps, die von Anfang an barrierefrei sind

Diese Website

Dieselben Maßstäbe legen wir an unsere eigene Website an. Nach unserer Selbstbewertung erfüllt sie WCAG 2.2 AA, wie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit beschrieben.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine B2B-Website?

In der Regel nicht. Das BFSG betrifft Dienstleistungen für Verbraucher. Eine Website, die nur Ihr Unternehmen vorstellt oder ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt meist nicht darunter. Können Verbraucher darauf Verträge abschließen, also etwa bestellen oder buchen, ist sie wahrscheinlich betroffen.

Ist mein kleines Unternehmen ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und weniger als 10 Beschäftigte sowie höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben, müssen die Anforderungen an Dienstleistungen nicht erfüllen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Welche Norm müssen wir erfüllen?

Das BFSG verweist auf harmonisierte Normen; für Websites und Apps ist das die EN 301 549, die auf den WCAG Stufe AA beruht. Wir prüfen nach WCAG 2.2 AA, die alle Kriterien der WCAG 2.1 enthält.

Was passiert, wenn eine betroffene Dienstleistung nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachungsstelle kann Nachbesserungen verlangen und die Dienstleistung als letztes Mittel untersagen. Bußgelder bis zu 100.000 € sind möglich.

Beheben Sie die Probleme auch?

Ja. Wir beheben die Probleme in Ihrem bestehenden Code oder bauen Komponenten neu, wo das schneller geht, und prüfen danach erneut.

Diese Seite fasst die Regeln zum oben genannten Datum zusammen und ist keine Rechtsberatung.

Ist Ihre Website
barrierefrei?

Schicken Sie uns die Adresse. Innerhalb eines Werktags sagen wir Ihnen, was eine Prüfung umfassen würde.

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